Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Abteilung Finanzierung

sn/kok, März 2011

Vorschlag eines neuen Trassenpreissystems

Bericht für die Anhörung

Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322

1 Hintergrund

1.1 Ausgangslage

Die Schweizer Bahnreform (Eisenbahngesetz, Änderung vom 20.03.1998) und die EU-Richtlinie (RL) 91/440 haben das Bahnnetz für den Netzzugang durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) geöffnet. Damit verbunden ist die nach Sparten (Verkehr, Infrastruktur) getrennte Rechnungslegung. Gleichzeitig wurde das Instrument des Trassenpreises (TP, gesetzlicher Begriff: Infrastrukturbenützungsentgelt), eingeführt, um die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) für ihre Leistungen an die EVU zu entschädigen. Das BAV erachtet die Bestimmungen der RL 91/440 auf diesem Gebiet als sinnvoll und sieht vor, auch das sogenannte Recast der EU-Kommission zu berücksichtigen, obwohl diese RL nicht in das bilaterale Landverkehrsabkommen mit der EU aufgenommen worden ist.

Das bestehende Schweizer Trassenpreissystem (TPS) ist bereits im Einklang mit der RL 91/440. Es zeichnet sich durch seine einfache Gestaltung aus und hat sich über ein Jahrzehnt lang bewährt. Um die gesetzliche Anforderung, die Grenzkosten zu decken (vgl. Ziffer 1.2.1) zu erfüllen, muss es jetzt revidiert werden. Eine Revision drängt sich auch auf, um das System in verschiedener Hinsicht zu optimieren. Kritisiert werden insbesondere:

 die ungenügenden Anreize zur optimalen Kapazitätsauslastung,

 dass die Trassenpreise zu stark abhängig vom Gewicht sind, und

 dass die Anreize in Bezug auf die Vermeidung von Lärm nicht genügen.

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Diverse parlamentarische Vorstösse verfolgen dieselbe Stossrichtung. Die Systemrevision soll nun die Kosten verursachergerechter auf die einzelnen Züge umverteilen und die gewünschten Anreize

1 Motionen Pedrina (07.3272), Büttiker (08.3545) und Rime (08.3596)