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Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 6 Seiten

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b pro Bruttotonnenkilometer.

3Der Basispreis wird differenziert durch:

a. einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;

b. einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;

c. einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;

d. qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;

e. einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS.

Art. 19a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte

1Der nachfragebezogene Preisfaktor pro Trasse verdoppelt den Basispreis auf hochbelasteten Normalspurstrecken von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr (Hauptverkehrszeit). Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der Hauptverkehrszeit mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.

2Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:

a. 1,25 für Trassen des konzessionierten Personenfernverkehrs (Kategorie A);

b. 1 für Trassen des übrigen konzessionierten Personenverkehrs (Kategorie B);

c. 0,7 für Trassen des nicht konzessionierten Verkehrs (Kategorie C);

d. 0,6 für Trassen mit Wartezeiten von mindestens 15 Minuten sowie Trassen für den Verkehr mit Zwischenstationen (Kategorie D).

3Für Trassen der Lötschberg-Basisstrecke und der Gotthard-Basisstrecke wird für die Kategorie C der Faktor 1 und für die Kategorie D der Faktor 0,7 angewendet.

4Der nachfragebezogene Haltezuschlag beträgt 2 Franken pro Halt auf Strecken mit Mischverkehr von Regionalverkehr und mindestens zwölf Zügen des Personenfernverkehrs oder[gim1] des überregionalen Güterverkehrs pro Tag. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.

5Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge sind:

a. ein Zuschlag von 0,3 Rappen pro Bruttotonnenkilometer für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen;

b. ein Zuschlag von 2 Rappen pro Achskilometer für Gefahrguttransporte;

c. ein Lärmbonus.