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Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 6 Seiten
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i. Rangierdienstleistungen, soweit sie nicht in Rangierbahnhöfen erbracht werden.
j. zusätzliche Leistungen für die Information der Kundschaft;
k. Arbeitshilfen für Zugbegleiter und -begleiterinnen des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere Videoüberwachung der Perronkanten.
2Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a–c und f sind als Knappheitspreise in Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Grundsätzen von Artikel 19 festzulegen. Zusätzlich können Kapital- und Abschreibungskosten von Anlagen, die hauptsächlich den Zusatzleistungen dienen, anteilsmässig geltend gemacht werden.
3Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe i können von der Netzbenutzerin zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. In diesem Fall gelten sie als Serviceleistungen (Art. 23)
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Der Rabatt nach Artikel 19c wird längstens bis zum 31. Dezember 2024 gewährt.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova