Vorlage
Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 19b Lärmbonus
1Die Netzbenutzerin hat für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von:
a. 1 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, deren Raddurchmesser weniger als 50 Zentimeter beträgt;
b. 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Bremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt;
c. 3 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt.
2Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Sie müssen enthalten:
a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der Lärmbonus beantragt wird;
b. Angaben zur Bremsausrüstung und zum Raddurchmesser dieser Fahrzeuge;
c. die Laufleistung dieser Fahrzeuge in Achskilometern.
3Die vom BAV bewilligten Gesuche sind den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen vorzulegen.
4Der Lärmbonus ist von den Infrastrukturbetreiberinnen zu erstatten.
Art. 19c Zugsicherungssystem ETCS
1Auf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugssicherungssystem ETCS umgebaut wurden, ein fahrleistungsabhängiger Rabatt auf dem Trassenpreis gewährt.
2Der Rabatt wird für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die nicht die Strecken Mattstetten–Rothrist, Lötschberg-Basisstrecke, Gotthard-Basisstrecke und Ceneri-Basisstrecke befahren.
3Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventioniert worden ist.
Art. 19d Stornierungsentgelt
1Verzichtet die Netzbenutzerin auf die Nutzung einer reservierten Trasse an einzelnen Tagen, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.
2Das Stornierungsentgelt beträgt pro Kilometer:
a. 10 Rappen bei Verzicht bis 61 Tage im Voraus;
b. 50 Rappen bei Verzicht bis 31 Tage im Voraus;
c. 80 Rappen bei Verzicht bis 17 Uhr am Vortag;