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Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 6 Seiten
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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 18 Grundsatz
1Das Entgelt nach Artikel 9b EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.
2Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus:
a. dem Basispreis;
b. dem Deckungsbeitrag;
c. dem Strompreis.
3Der Trassenpreis für eine Strecke ist immer nach den gleichen Ansätzen diskriminierungsfrei festzulegen.
4Weitergehende Differenzierungen und Rabatte als die in den Artikeln 19–22 festgelegten sind nicht zulässig. Vereinbarungen über Vereinfachungen bei der Abrechnung sind zulässig; es muss aber jederzeit nachgewiesen werden können, dass dadurch Dritte nicht benachteiligt werden.
Art. 19 Basispreis
1Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
2Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:
a. pro Zugskilometer;
SR ..........
1 SR 742.122
2010–......