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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 4 Seiten

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Anhang 2bis (Art. 7a)

Mindestgrösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen

Mindestfläche, m2

1 Rinder1

11 Fläche pro Tier15

12 Mindestgrösse bei Gruppenhaltung60

2 Schweine2

21 Fläche pro Tier9

22 Mindestgrösse bei Gruppenhaltung36

3 Schafe3

31 Fläche pro Tier 3,5

32 Mindestgrösse bei Gruppenhaltung14

4 Ziegen4

41 Fläche pro Tier 3,5

42 Mindestgrösse bei Gruppenhaltung14

1Kälber in der Mutter- und Ammenkuhhaltung bis zum Alter von 5 Monaten werden nicht mitgezählt.

2Säugende Ferkel werden nicht mitgezählt.

3Lämmer bis zu einem Gewicht von 20 kg, die bei der Mutter mitlaufen, werden nicht mitgezählt.

4Zicklein bis zu einem Gewicht von 12 kg, die bei der Mutter mitlaufen, werden nicht mitgezählt.