Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EVD vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Aufgrund der Änderungen in der TSchV müssen die entsprechenden Regelungen in der Verordnung des EVD vom 5. September 2008 (hier: Ausbildungsverordnung; SR 455.109.1) über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren auf die neuen Bestimmungen der TSchV abgestimmt werden. Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen sollen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Absatz 5bis, Absatz 6 Buchstabe d und Absatz 6bis

Diese Änderung bezieht sich auf die Bewilligung zum Einsatz von Geräten für den therapeutischen Einsatz bei Hunden nach Artikel 76 Abs. 3 TSchV. Diese Bestimmung sieht vor, dass das EVD Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung regelt. Dies wird nun durch die vorliegenden Ergänzungen der Ausbildungsverordnung vorgenommen (vgl. auch Änderungen im 4a. und 8. Kapitel).

Die Tierschutzverordnung sieht für den Umgang mit Tieren im Bereich Handel grundsätzlich einen abgeschlossenen Beruf vor. Im Zoofachhandel war nach alter Tierschutzverordnung der Erwerb des Tierpflegerabschlusses (Beruf) möglich. In der geltenden Tierschutzverordnung wird die Qualifikation Detailhandelsfachperson im Zoofachhandel mit einer Weiterbildung ergänzt, die jedoch bislang ohne Prüfung abgeschlossen werden kann. Um die Qualität der Weiterbildung in diesem Bereich zu sichern, ist es sinnvoll, eine Prüfung vorzuschreiben (Vorschlag des Verbandes Zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz). Mit der diesbezüglichen Änderung des Art. 202 TSchV muss auch die Ausbildungsverordnung entsprechend angepasst werden.