Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 2 Seiten

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Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Aufgrund der Änderungen in der TSchV werden auch Änderungen in der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 (über die Haltung von Nutztieren und Heimtieren (SR 455.110.1) notwendig. Die vorliegenden Änderungen hängen also eng mit der Anpassung der TSchV zusammen und helfen mit, den Vollzug TSchV zu verbessern.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Verordnungstitel

Der bisherige Verordnungstitel umfasst Nutztiere und Haustiere. Definiert werden diese zwei Begriffe in der TSchV. Die Definition des Haustiers umschreibt den Domestikationsstatus, die Definition des Nutztiers bzw. des Heimtiers die Nutzungsart. So sind Nutztiere und Heimtiere in der Regel Haustiere. Entsprechend dieser Kategorisierung soll der Verordnungstitel nun angepasst werden.

Gegenstand der Verordnung sind bestimmte Haustiere, die vor allem als Nutztiere gehalten werden (siehe Art. 1). Pferde, Kaninchen, Lamas und Alpakas werden aber nicht nur als Nutztiere, sondern oft auch als Heimtiere gehalten. Auch in diesem Fall soll die Verordnung anwendbar sein. Diese Präzisierung wird nun im Titel der Verordnung vorgenommen. Der Begriff Haustiere ist zu breit und würde auch Hunde, Katzen etc. umfassen.

Gliederungstitel vor Artikel 7a

3. Abschnitt: Auslauf

Für den Auslauf von Tieren sollen Massnahmen definiert werden. Deshalb wird ein neuer Abschnitt eingefügt.

Artikel 7a Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen

Diese Änderung wird aufgrund der Anpassung von Art. 35 TSchV vorgenommen. In Art. 35 Abs. 5 TSchV wird neu geregelt, unter welchen Bedingungen stromführende Zäune auf Auslaufflächen eingesetzt werden dürfen. In Art. 7a wird nun auf den neu-