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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 6 Seiten

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Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Änderung vom …

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. September 20081 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 5bis, Abs. 6 Bst. d und Abs. 6bis

5bisSie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.

6Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:

d. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen;

6bisSie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandelsfachleuten im Zoofachhandel.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren

Art. 2 Lernziele

1Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.

SR ..........

1 SR 455.109.1

2013–......