Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/2: Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz · 8 Seiten

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6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes führt keine Delegationsnorm zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein. Der Bundesrat wird gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 177 LwG) in der TZV und der DZV die erforderliche Konkretisierung vornehmen.

6.3 Erlassform

Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.