Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/2: Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz · 8 Seiten

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Um eine Wiedereinführung der Ausfuhrbeihilfen unter Berücksichtigung der dreimonatigen Referendumsfrist auf Herbst 2011 zu erreichen, müssen die vorgeschlagene Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und der Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 in der Sondersession im April 2011 im Nationalrat verabschiedet werden. Der Ständerat kann die Vorlage in der darauf folgenden Sommersession behandeln. Um diesen Zeitplan zu verwirklichen, muss allerdings die Vernehmlassungsfrist, welche normalerweise 3 Monate beträgt, abgekürzt werden. Die Kommission stützt sich dabei auf Art. 7 Abs. 3 des Vernehmlassungsgesetzes2, welcher bei Dringlichkeit die Abkürzung der Frist zulässt.

Die Änderung auf Gesetzesstufe zieht auch Anpassungen auf Verordnungsebene nach sich. Die erforderlichen Verordnungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung erlassen werden.

2.5 Finanzierung

Ein Inkrafttreten im Herbst 2011 würde bedingen, dass die benötigten Mittel im Rahmen des Nachtragsverfahrens zum Voranschlag 2011 anbegehrt werden müssten.

Es ist vorgesehen, die Finanzierung der Ausfuhrbeihilfen ab 2012 mittels einer Umlagerung von Mitteln für die Direktzahlungen innerhalb des Zahlungsrahmens 2012 und 2013 für die Landwirtschaft sicherzustellen. Erforderliche Kürzungen bei den Direktzahlungen würden bei den Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere nach Art. 73 LwG erfolgen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 53 Ausfuhr von Zuchttieren

Beihilfen für die Ausfuhr sollen für Zuchttiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung ausgerichtet werden. Der Bundesrat legt gestützt auf Art. 177 LwG die Ausführungsbestimmungen fest. Er hält sich dabei an die Rahmenbedingungen, welche 2009 gegolten haben.

Mit der Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 werden 8 Mio. Fr. von den Direktzahlungen zu den Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz umgelagert. Die Zahlen im Entwurf zum Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates in seiner Botschaft vom 30. Juni 20103. Aufgrund der zwischenzeitlichen Beschlüssen des Bundesrates und des Parlaments zum Konsolidierungsprogramm 2012-2013 müssen die Zahlen vor

2 SR 172.061

3 BBl 2010 5097