Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/2: Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz · 8 Seiten
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Exportförderungsinstrumente in der laufenden WTO-Doha-Runde per 2013 im Grundsatz beschlossen wurde.
In den Augen der Minderheit soll die Landwirtschaft über Anreize zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen gefördert werden und nicht mit marktverzerrenden, ineffizienten Instrumenten. Von Ausfuhrbeihilfen profitieren in erster Linie nicht die Bauern, sondern einige wenige Viehhändler. Ausserdem werden die Preise für inländische Käufer verteuert. Deshalb soll die Unterstützung der Berggebiete über das Direktzahlungssystem erfolgen.
Weiter ist die Minderheit der Ansicht, dass eine Wiedereinführung von Ausfuhrbeihilfen für Zuchtvieh den bisherigen Entscheiden des Parlaments widersprechen und mit Blick auf aktuelle und künftige Verhandlungen in Bezug auf die Aussenwirtschaft ein falsches Signal setzen würde. Ausserdem würde man ein Präjudiz schaffen und andere Sektoren könnten in der Folge ähnliche Subventionen für ihre Produkte verlangen.
Schliesslich argumentiert die Kommissionsminderheit, dass die EU den Viehexport nur in Nicht-EU-Länder weiterhin mit Beiträgen unterstützt und dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU nicht subventioniert werden darf. Somit bestehen für Schweizer Viehexporteure auf ihrem Hauptmarkt, dem EU-Markt, weiterhin gleich lange Spiesse.
2.3 Eckwerte der vorgeschlagenen Regelung
Zur Förderung des Zuchtviehexports sollen Beihilfen von insgesamt 4 Mio. Fr. pro Jahr ausgerichtet werden. Das Instrument soll für die gleichen Tierkategorien und mit den gleichen Bedingungen umgesetzt werden wie 2009. Demzufolge legt der Bundesrat die Grundsätze in der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310) fest. Die Beihilfe je Tier, abgestuft nach Gattung, Rasse, Geschlecht, Destinationsland und nach weiteren Kriterien soll in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31) festgelegt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft bestimmt ebenfalls die Qualitätsanforderungen, welche die exportierten Tiere erfüllen müssen. Die Beihilfe je Tier soll auf rund 60% der im Jahre 2009 ausgerichteten Beihilfe reduziert werden, weil die Preisdifferenzen zum Ausland geringer geworden sind. Der Export von trächtigen Kühen und Rindern könnte beispielsweise nach Italien mit 630 Fr. pro Tier und nach Georgien mit 750 Fr. pro Tier gefördert werden.
Der Vollzug soll erneut an die betroffenen Zuchtorganisationen übertragen werden, wie es bis Ende 2009 der Fall war. Diese Organisationen überprüfen die Beitragsberechtigung und zahlen den Exporteuren die Beihilfen aus.
2.4 Parlamentarischer Zeitplan und Inkraftsetzung
Zur Entlastung des Zuchtviehmarktes nach dem Alpabzug wäre eine Inkraftsetzung im Herbst 2011 zweckmässig.