Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/2: Erhalt des Viehexportes aus der Schweiz · 8 Seiten

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der Beratung im Parlament angepasst werden. Für die Vernehmlassung ist der Vorschlag einer Umlagerung von 8 Mio. Fr. relevant.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Innerhalb des Landwirtschaftskredits müssen 4 Mio. Fr. pro Jahr von den Direktzahlungen zur Marktstützung umgelagert werden. Um diesen Betrag bei den Direktzahlungen einsparen zu können, ist es vorgesehen, alle Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere nach Art. 32 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) um 5 Fr. pro Raufuttergrossvieheinheit zu senken.

Weil es sich um eine neue, wiederkehrende Ausgabe handelt, untersteht sie der Ausgabenbremse. Es braucht folglich in beiden Räten die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (qualifiziertes Mehr).

Der Vollzug benötigt einen gewissen personellen Mehraufwand bei den Zuchtorganisationen und im Bundesamt für Landwirtschaft.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die Wiedereinführung eines langjährig funktionierenden Instruments verursacht keine besonderen Schwierigkeiten im Vollzug.

5 Verhältnis zum internationalen und europäischen Recht

Das geltende EU-Recht ermöglicht die Förderung des Exports von reinrassigen Zuchttieren in alle Länder ausserhalb der EU. Für Tiere der Rindviehgattung erstattete die EU im Dezember 2010 rund 100 Fr. je Tier.

Ausfuhrbeihilfen werden international als marktverzerrende Massnahme beurteilt. In den laufenden Verhandlungen der WTO wurde an einer Ministerkonferenz 2005 beschlossen, die Exportsubventionen spätestens per 2013 abschaffen zu wollen. Die WTO-Verhandlungen sind bislang nicht abgeschlossen, allerdings muss damit gerechnet werden, dass im Falle eines Abschlusses sämtliche Ausfuhrbeihilfen rasch aufgehoben werden müssen.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Änderung stützt sich auf Art. 104 der Bundesverfassung (BV; SR 100) ab.