Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für den Kanton ZG darf die Verpflichtung der stationären Leistungserbringer nicht dazu führen, dass die Patientinnen und Patienten künftig verpflichtet werden, ihr Patientendossier zwingend elektronisch führen zu müssen.
Die FMH erachtet eine Verpflichtung aller Heime und Geburtshäuser als nicht realisierbar.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 18 tritt fünf Jahre später in Kraft.
Absatz 2
Die GDK, die Kantone OW, NE, SG, VD sowie Inselspital, Helsana und SGMI schlagen vor, die Übergangsfrist von von fünf auf drei Jahre zu verkürzen.
Auch für Santésuisse erscheint die Übergangsfrist von 5 Jahren als eher lang und KPT schlägt eine Übergangsfrist von 2 Jahren vor.
H+ wünscht, dass der Bundesrat die gesetzlichen Vorgaben über das elektronische Patientendossier frühestens per 2016 in Kraft setzt. Die Übergangsfrist für Artikel 18 hat fünf Jahre zu betragen, da eine ungenügende Frist zum Ausschluss einzelner Spitäler vom OKP-Markt führen könnte.