Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4.2.5 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 1 Bst. f (neu)

1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:

f. als Gemeinschaft oder als Mitglied einer Gemeinschaft nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom ...12 über das elektronische Patientendossier zertifiziert sind.

Art. 49a Abs. 4 erster Satz

4 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche nach Artikel 39 nicht auf der Spitalliste stehen, aber die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 Absatz 1 Buchstaben a–c und f erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen. ...

Die GDK, die Kantone AG, BS, GR, OW, VS wie auch economiesuisse, centre patronal, IG eHealth und KPT begrüssen die Absicht des Bundes, mittels Änderung der Krankenversicherungsgesetzgebung die im Vorentwurf aufgeführten stationären Leistungserbringer zur Zertifizierung oder zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft zu verpflichten. Damit könne von Anfang an eine kritische Masse an Nutzerinnen und Nutzern erreicht, und so die Etablierung des elektronischen Patientendossiers beschleunigt werden.

Die SVP akzeptiert die Beschränkung der Verpflichtung auf bestimmte Leistungserbringer, obwohl dieses Vorgehen gegenüber den Leistungserbringern als unliberal zu bezeichnen sei.

Der Kanton TI beantragt folgende Anpassung in der italienischen Version: …concernente la cartella informatizzata del paziente.

Die GDK, die Kantone BS, OW, SG, SO, die SVP sowie economiesuisse und IG eHealth regen an, im EPDG die Rechtsgrundlage zu schaffen, damit im Rahmen von Managed Care Versorgungsmodellen eine zusätzliche Verpflichtung zum elektronischen Datenaustausch vorgeschrieben werden kann.

Der Kanton GR fordert eine Ausweitung der Verpflichtung zumindest auf die frei praktizierenden Ärzte sowie, im Hinblick auf die Einführung des eRezepts, auf die Apotheken.

Die Kantone NE und FR sowie H+ sprechen sich für eine obligatorische Einführung des EPDG für alle Gesundheitsfachpersonen aus, da das Prinzip der Freiwilligkeit zu massiven Verzögerungen in der Entwicklung führen wird. Alternativ könnte sich der Kanton NE - anstelle der Verpflichtung - auch die Förderung mittels einmaliger Subvention oder einer eigenen TARMED-Position während einer Einführungsphase vorstellen.

Falls die kritische Masse von Patienten und Gesundheitsfachpersonen während einer Einführungszeit nicht erreicht werden kann, so würde die KPT auch eine Verpflichtung von Patienten und (ambulant tätigen) Gesundheitsfachpersonen unterstützen.

Für den Kanton VD sind neben der Verpflichtung der stationären Leistungserbringer Anreize für diejenigen Gesundheitsfachpersonen vorzusehen, welche freiwillig am elektronischen Patientendossier teilnehmen können.

11 12 SR ...