Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 16 Übertragung von Aufgaben
1 Der Bundesrat kann Dritte mit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 beauftragen. Ihm obliegt die Aufsicht.
2 Nach Absatz 1 beauftragte Dritte können für Dienstleistungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 Gebühren erheben. Die festgelegten Gebührensätze unterliegen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
3 Soweit die Aufwendungen für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht durch Gebühren nach Absatz 2 gedeckt sind, kann der Bund eine Abgeltung gewähren. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Abgeltung.
Der Kanton VD sowie das centre patronal fordern eine klare Darlegung der Aufteilung der anfallenden Aufgaben. Insbesondere muss der Finanzierungsschlüssel zwischen Bund und Kantonen geklärt werden.
Der SDV hält eine Übertragung von Aufgaben an eine Nachfolgeorganisation des heutigen Koordinationsorgans „eHealth Suisse“ für sinnvoll, jedoch nicht an eine neu zu schaffende Organisation.
Die FMH gibt zu bedenken, dass das Koordinationsorgan in der heutigen Form nicht sinnvoll zusammengesetzt ist und auch seine Rolle festgelegt werden muss.
DJS fordert eine genauere Umschreibung der Übertragung von Aufgaben an Dritte hinsichtlich Umfang und Zweck. Vor allem fehlt ein Hinweis, dass die beauftragten Dritten auch der gesetzlichen Schweigepflicht bzw. dem Patientengeheimnis unterstehen.
Für den Kanton ZG ist dieser Artikel vollständig zu überarbeiten, da er erheblichen administrativen Aufwand mit grossen Kostenfolgen verursacht. Da das Gesetz eindeutig Projektcharakter hat, sollen die Kosten vom Bund getragen werden.
Absatze 2 und 3
FDP und SVP sowie economiesuisse, SGV, Helsana, IG eHealth, vips und SASIS fordern die ersatzlose Streichung dieser Absätze, da sie eine Umgehung der Schuldenbremse sind und die Ausgaben über das ordentliche Budget des Bundes und der Kantone abzuwickeln sind. Auch der Kanton ZG ist der Ansicht, dass auf eine Erhebung von Gebühren ist zu verzichten sei.
SCG stellt sich gegen eine Gebührenerhebung für die Dienstleistungen durch Private. Diese sollen mit den „Nutzniessern“ Preise aushandeln.
Die KKA sieht in der Gebührenpflicht der Gesundheitsfachpersonen für die Verzeichnis- und Abfragedienste einen prohibitiven Effekt und diese wird daher abgelehnt.
Für den VSVA ist die Bewirtschaftung der technischen Komponenten gemäss Artikel 11 durch privatwirtschaftlich tätige Dritte fragwürdig.
Die FMH fordert die Einfügung eines neuen Artikels, welcher finanzielle Anreize des Bundes vorsieht.