Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
4.2.4 5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 17
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern das Strafgesetzbuch10 nicht eine schwerere Strafe vorsieht, wer vorsätzlich ohne Zugriffsrecht auf ein elektronisches Patientendossier zugreift.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
AMG, FMH und VSVA halten höhere Strafen für angemessen, damit diese auch für Unternehmen eine abschreckende Wirkung haben.
Der Kanton ZG fordert eine tiefere Ansetzung der Maximalhöhe der Busse, sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung.
Swisscom erachtet die Strafbestimmungen im Vergleich zum Datenschutzgesetz als unnötig streng.
Für die PPS sollten die Strafbestimmungen als Offizialdelikt ausgestaltet werden.
Der svbg und SBK regen an, auch das Erschleichen von Zugriffsrechten unter Strafe zu stellen.
Absatz 1
Die FMH schlägt folgende Formulierung vor: „… oder wer sich vom Patienten unter Ausnützung einer Notlage oder eines Irrtums Zugriffsrechte einräumen lässt.“
AWS weisen darauf hin, dass in der Praxis aus organisatorischen Gründen auf Anordnung eines registrierten Leistungserbringers dem Hilfspersonal ermöglicht werden muss, Daten zu erfassen und auf Daten vom Patienten der Praxis zugreifen zu können.