Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Art. 14 Internationale Vereinbarungen

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:

a. die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten zur Förderung der elektronischen Bearbeitung von Daten im Gesundheitsbereich;

b. den Beitritt zu internationalen Gremien zur Förderung der elektronischen Vernetzung im Gesundheitsbereich.

Für den Kanton ZH sind diese Kompetenzen zu unbestimmt.

Die SVP beantragt die Streichung dieses Artikels.

kf betont, dass es nicht Sache des Bundes ist, die Einführung der Dossiers zu fördern. Daher ist der Artikel ersatzlos zu streichen.

Art. 15 Evaluation

1 Das Eidgenössische Departement des Innern sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch evaluiert werden.

2 Es erstattet dem Bundesrat nach Abschluss der Evaluation Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Der Kanton GE begrüsst eine regelmässige Evaluation des Gesetzes, welche auch Sicherheitstests umfasst, da dies zentral ist für ein elektronisches Gesundheitssystem.

Für die FMH ist die vorgesehene Evaluation richtig und wichtig, wobei die Prüfung hinsichtlich Datenschutz von zentraler Bedeutung ist.

Inselspital und SGMI begrüssen diesen Artikel und wünschen, dass die Evaluationskriterien publiziert werden.

Für den Kanton ZH ist unklar, was mit dieser Bestimmung bewirkt werden soll.

Für AWS ist nicht klar, welche Indikatoren und was genau bei der Evaluation verglichen werden soll.

Absatz 1

Gemäss ePower und ICT ist dieser Absatz wie folgt anzupassen: „Die periodische Überprüfung nach Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfolgt durch eine unabhängige Instanz.“