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Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland

vom … 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom … 2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Unterstützung:

a. der Schweizerschulen im Ausland;

b. anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

a. die Präsenz der schweizerischen Bildung im Ausland und damit die Präsenz der Schweiz im Ausland insgesamt fördern;

b. die Schweizerschulen im Ausland und die anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung als Instrumente der schweizerischen Aussenpolitik nutzen;

c. die Beziehungen der jungen Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Schweiz verstärken sowie Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Gastland die Schweiz näherbringen.

2. Abschnitt: Schweizerschulen im Ausland

Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen

1Der Bundesrat kann eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule anerkennen, wenn sie:

a. die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes besitzt;

b. angemessen Gewähr dafür bietet, langfristig Bestand zu haben;

c. gemeinnützigen Charakter hat;

d. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nachweislich das Schulgeld nicht bezahlen können, dieses ganz

oder teilweise erlässt;

e. Gewähr für politisch und religiös neutrale Bildung bietet;

f. einen angemessenen Minimalbestand an Schülerinnen und Schülern aufweist;

g. den Unterricht zu einem angemessenen Teil in einer Landessprache der Schweiz vermittelt und dabei der kulturellen

Vielfalt der Schweiz Rechnung trägt;

h. einen Kindergarten und eine Primarstufe führt und eine Sekundarstufe I führt oder zu führen plant;

i. den Unterricht im Kindergarten und in den promotionsrelevanten Fächern mehrheitlich von schweizerischen Lehrperso-

nen erteilen lässt;

j. ihr Lehrprogramm und ihren Unterricht so ausgestaltet, dass die Schülerinnen und Schüler ohne grössere Schwierigkei-

ten in weiterführende Klassen und Ausbildungen in der Schweiz oder im Gastland übertreten können;

k. mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist (Patronatskanton);

l. ihr Schulsystem und ihr Lehrprogramm vom Patronatskanton begutachten lässt;

m. über Statuten verfügt, die mit diesem Gesetz in Einklang stehen;

1 SR 101

2 BBl XXXX YYY