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Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland
vom … 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom … 2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Unterstützung:
a. der Schweizerschulen im Ausland;
b. anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.
Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund:
a. die Präsenz der schweizerischen Bildung im Ausland und damit die Präsenz der Schweiz im Ausland insgesamt fördern;
b. die Schweizerschulen im Ausland und die anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung als Instrumente der schweizerischen Aussenpolitik nutzen;
c. die Beziehungen der jungen Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Schweiz verstärken sowie Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Gastland die Schweiz näherbringen.
2. Abschnitt: Schweizerschulen im Ausland
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen
1Der Bundesrat kann eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule anerkennen, wenn sie:
a. die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes besitzt;
b. angemessen Gewähr dafür bietet, langfristig Bestand zu haben;
c. gemeinnützigen Charakter hat;
d. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nachweislich das Schulgeld nicht bezahlen können, dieses ganz
oder teilweise erlässt;
e. Gewähr für politisch und religiös neutrale Bildung bietet;
f. einen angemessenen Minimalbestand an Schülerinnen und Schülern aufweist;
g. den Unterricht zu einem angemessenen Teil in einer Landessprache der Schweiz vermittelt und dabei der kulturellen
Vielfalt der Schweiz Rechnung trägt;
h. einen Kindergarten und eine Primarstufe führt und eine Sekundarstufe I führt oder zu führen plant;
i. den Unterricht im Kindergarten und in den promotionsrelevanten Fächern mehrheitlich von schweizerischen Lehrperso-
nen erteilen lässt;
j. ihr Lehrprogramm und ihren Unterricht so ausgestaltet, dass die Schülerinnen und Schüler ohne grössere Schwierigkei-
ten in weiterführende Klassen und Ausbildungen in der Schweiz oder im Gastland übertreten können;
k. mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist (Patronatskanton);
l. ihr Schulsystem und ihr Lehrprogramm vom Patronatskanton begutachten lässt;
m. über Statuten verfügt, die mit diesem Gesetz in Einklang stehen;
1 SR 101
2 BBl XXXX YYY