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Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten
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e. Hilfe bei der Auswahl und der Weiterbildung der Lehrpersonen;
f. Beratung zurückkehrender Lehrpersonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz.
3Sie setzen sich dafür ein, dass schweizerische Lehrpersonen im Ausland weiterhin bei der Pensionskasse ihres Herkunftskantons versichert bleiben können.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 19 Bundesrat
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 20 Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (KPSBA)
1Der Bundesrat setzt die Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (KPSBA) ein.
2Sie steht dem zuständigen Departement als beratendes Organ für Fragen des Gesetzesvollzugs zur Verfügung.
3In der KPSBA sind die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten.
Art. 21 Bund und Patronatskantone
1Der Bund vollzieht dieses Gesetz, wo nicht die Patronatskantone für den Vollzug zuständig sind.
2Die zuständigen schweizerischen Vertretungen wirken beim Vollzug mit.
8. Abschnitt: Rechtspflege
Art. 22
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 19874 wird aufgehoben.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 1 Bst. i (neu)
1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
i. die Anerkennung von Schweizerschulen im Ausland sowie die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Schulen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, gelten auch nach diesem Gesetz als anerkannt.
2Der Übergang von den Beiträgen nach bisherigem Recht zu den Finanzhilfen nach diesem Gesetz wird schrittweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen. Dabei wird jeweils die Höhe der nach diesem Gesetz errechneten Finanzhilfe dem letzten Beitrag nach bisherigem Recht gegenübergestellt. Die Differenz wird innerhalb der drei Jahre in drei gleichen Schritten ausgeglichen.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
4AS 1988 1096, 2006 2197, 2008 3437