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Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten
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f. Kurse über Themen mit Bezug zur Schweiz und in schweizerischen Landessprachen;
g. schweizspezifische Bildungsangebote mit besonderer Ausstrahlung im Gastland, gegebenenfalls auch von gewinnorien-
tierten Bildungsunternehmen;
h. die Anschaffung von Ausbildungsmaterial;
i. die Gründung und der Aufbau neuer Schulen an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik bedeutsam sind.
3Voraussetzungen für eine Unterstützung des Bundes sind:
a. eine angemessene Eigenleistung der Trägerschaft;
b. ein angemessener Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden;
c. eine angemessene Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler oder Schweizer Lernender;
d. die politische und religiöse Neutralität der Bildung; und
e. der gemeinnützige Charakter der geförderten Bildung.
4Bei Unterstützungsobjekten, die längerfristig angelegt sind und eine pädagogische Beratung als zweckmässig erscheinen lassen oder erfordern, unterstützt der Bund die Trägerschaften bei der Suche nach einem Patronatskanton.
5Bildungsangebote im Bereich der beruflichen Grundbildung müssen die von Artikel 5 genannten Voraussetzungen erfüllen. Ausserdem muss die Trägerschaft mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen sein.
Art. 14 Bemessungskriterien
1Bei der Bemessung des Bundesbeitrages werden der Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden, die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie Schweizer Lernender wie auch die Eigenleistung der Gesuchsteller berücksichtigt.
2Der Bundesrat regelt die Beitragsbemessung.
Art. 15 Sozialversicherung der Lehrpersonen
Für die Sozialversicherung schweizerischer Lehrpersonen, an deren Besoldungskosten der Bund nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a-d Finanzhilfe gewährt, gilt Artikel 7 sinngemäss.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Beziehungspflege
Art. 16
1Die Schweizerschulen im Ausland und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland pflegen die Beziehungen untereinander.
2Sie koordinieren ihre Anliegen gegenüber dem zuständigen Departement und den anderen Behörden in der Schweiz.
3Sie arbeiten eng mit den für sie zuständigen schweizerischen Vertretungen zusammen.
4Sie pflegen die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 17
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine vierjährige Beitragsperiode einen Zahlungsrahmen für die Unterstützung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland.
6. Abschnitt: Patronatskantone
Art. 18
1Die Patronatskantone haben die pädagogische Aufsicht über die anerkannten Schulen und die anerkannten Bildungsangebote im Bereich der beruflichen Grundausbildung.
2Sie nehmen überdies für die von ihnen betreuten Schulen und anderen Formen der Bildungsvermittlung insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. fachliche Beratung und Betreuung sowie Qualitätssicherung;
b. Lieferung von Ausbildungsmaterial zu günstigen Bedingungen;
c. Informationsaustausch zwischen dem Patronatskanton und den von ihm betreuten Schulen;
d. Förderung des Austausches von Schülerinnen und Schülern, von Lernenden sowie von Lehrpersonen;