Vorlage

Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

b. der Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie Schweizer Lernender;

c. der Anzahl beitragsberechtigter schweizerischer Lehrpersonen (in Vollzeitäquivalenten gerechnet).

3Die Anzahl beitragsberechtigter schweizerischer Lehrpersonen richtet sich nach dem Gesamtschülerbestand und nach der Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie Schweizer Lernender.

4Für ausländische Lehrpersonen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:

a. das Gastland die Anstellung einheimischer Lehrpersonen vorschreibt; oder

b. nach Beurteilung des Patronatskantons für den Einsatz ausländischer Lehrpersonen überzeugende pädagogische Gründe geltend gemacht werden können.

5Der Bundesrat legt die Berechnungsgrundlagen und die Beitragssätze für die in den Absätzen 2-4 genannten Kriterien fest. Er kann die Beitragssätze namentlich nach Nationalität, Schulstufe und Dienstjahren differenzieren.

6Die Schulen müssen dem zuständigen Bundesamt anfangs Schuljahr die für die Beitragsbemessung erforderlichen Unterlagen einreichen.

Art. 10 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen

Der Bund kann Schulen, die durch besondere Umstände oder ausserordentliche Ereignisse in ihrer Existenz bedroht sind, vorübergehend ausserordentliche Zulagen ausrichten.

Art. 11 Übertragung von Liegenschaften

1Der Bundesrat kann dem Bund gehörende Liegenschaften unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen auf anerkannte Schweizerschulen oder die von ihnen begründeten Stiftungen übertragen. Der Bund schliesst dazu mit der Schule einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Artikeln 19-20 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 ab.

2Der Übertragungsvertrag ist mit den Auflagen zu verbinden, dass:

a. die Liegenschaft als Schweizerschule genutzt wird; und

b. der Erlös einer späteren Veräusserung zu Gunsten anerkannter Schweizerschulen im Ausland verwendet wird.

Art. 12 Entzug der Anerkennung, befristete Anerkennung, Anerkennung mit Auflagen

1Erfüllt eine Schule die Voraussetzungen für die Anerkennung nach diesem Gesetz dauernd nicht mehr, so kann der Bundesrat ihr die Anerkennung entziehen. Er kann ihr nach dem Entzug eine befristete Anerkennung oder eine Anerkennung mit Auflagen erteilen.

2Der Bundesrat hört den Patronatskanton vorgängig an.

3Der Patronatskanton hat ein Antragsrecht.

3. Abschnitt: Andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung

Art. 13 Formen

1Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die im Sinne von Artikel 2 tätig sind, unterstützen.

2Unterstützt werden können insbesondere:

a. internationale Schulen, nach Massgabe ihres schweizerischen Bildungsangebotes und der Beschäftigung schweizeri-

scher Lehrpersonen;

b. gemeinsame Schulen mit Drittstaaten, nach Massgabe ihres schweizerischen Bildungsangebotes und der Beschäftigung

schweizerischer Lehrpersonen;

c. private Bildungsinstitutionen, nach Massgabe ihres schweizerischen Bildungsangebotes namentlich in der beruflichen

Grundbildung;

d. die Besoldungskosten schweizerischer Lehrpersonen, namentlich an einer Schule eines Drittstaates und insbesondere für

den Unterricht in Fächern mit Bezug zur Schweiz oder in schweizerischen Landessprachen;

e. die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Schweiz

eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren;

3 SR 616.1