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Vernehmlassung 2011/27: Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG) · 5 Seiten

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n. über ein Führungsgremium verfügt, dem mehrheitlich Schweizerbürgerinnen und -bürger angehören; und

o. von einer Schweizerbürgerin oder einem Schweizerbürger geleitet wird.

2Er hört vor seinem Entscheid den Patronatskanton an.

3Er berücksichtigt bei der Anerkennung von neuen Schulen oder von Neugründungen hinsichtlich des Schulstandorts die Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik.

Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Im Einvernehmen mit dem Patronatskanton kann die allgemeinbildende Sekundarstufe II an einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn die Sekundarstufe II:

a. so viele Schülerinnen und Schüler aufweist, dass sie damit zum langfristigen Fortbestand der Schule beiträgt;

b. im Lehrprogramm mindestens zwei schweizerische Landessprachen anbietet;

c. zu einem der folgenden Abschlüsse führt:

1. zu einer kantonalen oder eidgenössischen Maturität,

2. zum Baccalauréat international oder européen,

3. zu einem Fachmittelschulabschluss oder einer Fachmaturität; und

d. zu einem Abschluss führt, der im Gastland als Abschluss der allgemeinbildenden Sekundarstufe II anerkannt ist.

Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten in der beruflichen Grundbildung

Im Einvernehmen mit dem Patronatskanton können Angebote der beruflichen Grundbildung an einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn:

a. die Angebote so viele Lernende aufweisen, dass sie zum langfristigen Fortbestand der Schule beitragen;

b. die Schule im Lehrprogramm mindestens eine schweizerische Landessprache anbietet;

c. die Angebote zu einem der folgenden Abschlüsse führen:

1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ mit oder ohne Berufsmaturität,

2. eidgenössisches Berufsattest EBA;

d. die Angebote zu einem Abschluss führen, der im Gastland als Abschluss der Sekundarstufe II anerkannt ist;

e. die Schule im Gastland in der betrieblich organisierten Grundbildung die schulische Bildung im Sinne der Berufsbil-

dungsgesetzgebung vermittelt; und

f. die Schule die Angebote in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unternehmun-

gen im Gastland ausgestaltet.

Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Im Einvernehmen mit dem Patronatskanton kann eine Filialschule einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn die Filialschule:

a. organisatorisch und pädagogisch einen integralen Bestandteil der anerkannten Schule bildet; und

b. für die anerkannte Schule nachweislich von wirtschaftlichem und pädagogischem Vorteil ist.

Art. 7 Sozialversicherung der schweizerischen Lehrpersonen

1Die Schweizerschule sorgt für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz der schweizerischen Lehrpersonen.

2Sie kann die schweizerischen Lehrpersonen bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichern oder sie in ihren angestammten kantonalen Pensionskassen weiterversichern, sofern die Bestimmungen der jeweiligen Kasse dies zulassen.

Art. 8 Meldeplichten

1Die anerkannten Schulen sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt von sich aus Änderungen unverzüglich zu melden, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen.

2Änderungen der Statuten, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, sind dem zuständigen Bundesamt vor deren definitivem Beschluss zu melden.

Art. 9 Art und Bemessung der Finanzhilfen

1Der Bund richtet den Schulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus.

2Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach:

a. dem Gesamtschülerbestand;