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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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Art. 3 Eingaben

1Per Telefax oder Internet übermittelte Eingaben sind zulässig.

2Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.

3Ist eine Eingabe unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

2. Kapitel: Zollansätze und Schwellenpreise

Art. 4 Zollansätze

1Die Zollansätze, die vom Generaltarif5 abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.

2Die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 5 Zollansätze für Zucker

1Die Zollansätze der Tarifnummern 1701, 1702 und 1703 (in Anhang 1 Ziff. 18) werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) festgelegt.

2Das EVD setzt die Zollansätze in der Regel alle drei Monate so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag6, den Marktpreisen in der EU entsprechen.

3Bewegen sich die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, innerhalb einer bestimmten Bandbreite, brauchen die Zollansätze nicht angepasst zu werden. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm gegen oben oder gegen unten abweichen.

4Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der EU-Marktpreise dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung

1Die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung des Zollkontingents Nr 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 werden durch das EVD festgelegt.

2Das EVD setzt die Zollansätze auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fest. Die Zollansätze werden nicht angepasst, wenn der Preis für importierten Weizen, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, vom Referenzpreis von

5 SR 632.10 Anhang

6 nach Art. 10 Landesversorgungsgesetz, SR 531