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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung

1Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.

2Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.

Art. 12 Begriffe

1Als Berechtigte eines Zollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.

2Als Inhaberin eines Zollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.

Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung

von Kontingentsanteilen

1Kontingentsanteile können Personenzugeteilt werden, die:

a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und

b. eine GEB haben.

2Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen

1Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet werden.

2Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind mit der bereitgestellten Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist zu melden. Das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen.

3Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden, können dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich gemeldet werden.

4Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen müssen vor der Annahme der Zollanmeldung abgeschlossen werden. Sie sind vom Kontingentsanteilsinhaber spätestens an dem der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die bereitgestellte Internetanwendung zu melden.

5Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder für einzelne Zollveranlagungen handelt oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.