Vorlage

Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

6In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Person anzugeben, die zur Ausnützung des Zollkontingentsanteils berechtigt ist.

7Bei der Zuteilung der Kontingentsanteile nach Massgabe der Einfuhren (Importvergleichszahlen) und bei der Zuteilung nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche, soweit Einschränkungen vorgesehen sind, wird die eingeführte Menge derjenigen Person angerechnet, über deren GEB das landwirtschaftliche Erzeugnis nach Absatz 6 einzuführen ist.

Art. 15 Veröffentlichung

1Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.

2Veröffentlicht werden:

a. das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d. die Art und Menge der ihm innert einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Kontingentsanteil);

e. die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

2. Abschnitt: Versteigerung

Art. 16 Ausschreibung

Das BLW schreibt die Versteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.

Art. 17 Steigerungsgebote

1Die Steigerungsgebote sind dem BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular oder mit der vom BLW bereitgestellten Internetanwendung fristgerecht einzureichen.

2Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen.

3Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.

Art. 18 Zuteilung

1Die Zuteilung der Kontingentsanteile beginnt beim höchsten Preis in der Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Kontingentsanteile pro Zuteilung sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.