Vorlage
Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
56 Franken je 100 Kilogramm innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweicht. Die maximale Grenzbelastung durch Zollansätze und Garantiefondsbeitrag darf jedoch 23 Franken je 100 Kilogramm nicht überschreiten.
3Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Zollansätze dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
4Das EVD kann für die Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 die Zollansätze aufgrund der Zollansätze und der Garantiefondsbeiträge auf den Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm für verarbeitetes Getreide erhöhen.
Art. 7 Schwellenpreise, Importrichtwerte und Bandbreite
Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 LwG sind in Anhang 1 Ziffer 14 festgelegt.
Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
1Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
a. dem Preis des Importproduktes; und
b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Zollgrenze.
2Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 9 Anpassung der Zollansätze
Das BLW passt die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert in der Regel alle drei Monate an die Entwicklung der Warenpreise franko Zollgrenze an.
3. Kapitel: Zollkontingente
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.