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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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3. Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel
Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere und Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind unter Ausnahmen und Toleranz sowie unter Ergänzungen vermerkt.
Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 und in Anhang 5 geregelt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Teilzollkontingente und die Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sind in der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) geregelt. Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel gehören nicht zum Geltungsbereich der SV. Sie sind weder bewilligungspflichtig, noch werden sie dem Zollkontingent angerechnet. Betroffene Tarifnummern sind unter Ergänzungen vermerkt.
[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Bei leeren Feldern entsprechen die Zollansätze dem Generaltarif, im Gebrauchstarif tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.
[3-2] Zollkontingent-Nr 06.3 ist inbegriffen im präferenziellen Zollkontingent 301
nach Freihandelsverordnung 1 (SR 632.421.0)
[3-3] Zollkontingent-Nr 05.1 ist inbegriffen im präferenziellen Zollkontingent 102
nach Freihandelsverordnung 1
[3-4] von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent ausgenommen:
Diät- und Kindernährmittel
[3-5] von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent ausgenommen:
von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel
[3-6] Gehört nicht in den Geltungsbereich der SV
Tarifnummer Zollansatz [1] Ausnahmen von der GEB-Pflicht (Teil-) Zollkontingent Ergänzungen (CHF) und Toleranz (Nr) (Anz. Stk. /kg br. ohne GEB-Pflicht) je Stück: 0101.2911 0 05.7 0101.2919 0102.2911 0 05.7 0102.2919 0102.3911 0 05.7 0102.3919 0102.9012 0 05.7 0102.9018 0103.9120 0 06.4 0103.9190 0103.9220 0 06.4 0103.9290 0104.1020 0 05.7 0104.1090