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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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b. zum KZA zulassen.

3Die Einfuhren nach Absatz 2 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.

Art. 47 Reiseverkehr

1Im Reiseverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 für den privaten Bedarf:

a. in den Mengen nach Anhang 5 von der GEB-Pflicht ausgenommen; und

b. in den Mengen nach Anhang 5 ohne Anrechnung an das Zollkontingent zu den Pauschalansätzen nach Anhang 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 200710 zugelassen.

2Artikel 66 der Zollverordnung vom 1. November 200611 ist nicht anwendbar auf Mengen, die zum AKZA zollpflichtig sind.

Art. 48 Änderung von Anhang 5

Das EVD kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Eidgenössische Zollverwaltung) Anhang 5 ändern.

6. Kapitel: Datenerhebung, Gebühren und Schutzmassnahmen

Art. 49 Erhebung notwendiger Daten

1Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können unter anderem die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden.

2Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Massnahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein.

Art. 50 Gebührenpflicht und Gebührenansätze

Die Zuteilung und Verwaltung von Kontingentsanteilen für Einfuhren mit GEB sind pro veranlagte Warenpartie gebührenpflichtig. Die Gebührensätze sind in Anhang 6 geregelt.

10 SR 631.011

11 SR 631.01