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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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Art. 51 Schutzmassnahmen
1Das EVD trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Eidgenössische Zollverwaltung) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen für eine rechtzeitige und wirksame Anwendung der Schutzklauseln aus internationalen Abkommen im Agrarbereich.
2Fällt aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit die Einholung des Entscheids des Bundesrats ausser Betracht, so entscheidet das EVD über die Anwendung.
3Wenn angenommen werden muss, dass alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können die Schutzklauseln ausnahmsweise auch dann angerufen werden, bevor alle notwendigen Informationen bezüglich des tatsächlich gewährten Marktzugangs und die notwendigen statistischen Voraussetzungen vorliegen oder ausgewertet sind. Bei fehlenden statistischen Grundlagen pro Tarifnummer können Daten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichartig sind, herangezogen werden.
4Um den Besonderheiten verderblicher und saisonabhängiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, können für diese Produkte kürzere Bemessungszeiträume verwendet werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Vollzug
1Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
2Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.
Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 54 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2Die Artikel 6, 36 und 39 gelten bis zum 30. Juni 2018.
… Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova