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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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Anhang 1
Aufgehoben
Anhang 3
…
5. Gruppe (Kirschen) 0809.2110/2119
0809.2910/2919
9. Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)20
In der ganzen Verordnung wird der Begriff Sektion Ein- und Ausfuhr mit Fachbereich Ein- und Ausfuhr ersetzt.
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse, frisches Obst und frische Schnittblumen der Zollkontingente Nummer 13, 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011.
Art. 5 Frist für die Einreichung von Kaufverträgen
Die Kaufverträge nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der VEAGOG müssen bis zum 31. März eingetroffen sein.
10. Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)21
Art. 1 Abs. 2
2Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 aufgeführten Zolltarifnummern.
Anhang
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