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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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Anhang 1

Aufgehoben

Anhang 3

…

5. Gruppe (Kirschen) 0809.2110/2119

0809.2910/2919

9. Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)20

In der ganzen Verordnung wird der Begriff Sektion Ein- und Ausfuhr mit Fachbereich Ein- und Ausfuhr ersetzt.

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse, frisches Obst und frische Schnittblumen der Zollkontingente Nummer 13, 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011.

Art. 5 Frist für die Einreichung von Kaufverträgen

Die Kaufverträge nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der VEAGOG müssen bis zum 31. März eingetroffen sein.

10. Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)21

Art. 1 Abs. 2

2Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 aufgeführten Zolltarifnummern.

Anhang

Aufgehoben

20 SR 916.121.100

21 SR 916.341