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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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Anhang 6 (Art. 50)
Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Für Einfuhren mit GEB werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
Warengruppe Gebühr pro veranlagte
Warenpartie
(CHF)
a. Früchte und Gemüse, inklusive Tiefkühlgemüse und Setzzwiebeln 5.–
b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inklusive Obstprodukte 5.–
c. Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 5.–
d. Schnittblumen 5.–
e. Milchprodukte (ohne Käse und Quark) 5.–
f. Geflügel, Geflügelfleisch inklusive Zubereitungen 5.–
g. Lebende Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
Samen der Rindviehgattung,
Fleisch und Schlachtnebenprodukte, sowie Wurstwaren und ähnliche
Erzeugnisse, inklusive Trockenfleisch, Fleischkonserven usw. 5.–
h. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 3.–