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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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8. Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)19

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach dem Anhang 1 Ziffern 7, 8 und 10–13 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 und die Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst nach dem Anhang 2.

Art. 2

Die Bewilligungspflicht der Erzeugnisse ist in Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung geregelt.

Art. 5 Abs. 2

2Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) geändert werden.

Art. 19

Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen auf seiner Website. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

Art. 21 Datenerhebung

Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 verantwortlich.

Art. 22 Abs. 2

2Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom … Oktober 2011 beauftragen.

Art. 23

Inhaberinnen und Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB), die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.

19 SR 916.121.10