Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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damit ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Öffentlichkeit über ein Verfahren informiert wird.

Artikel 80 Vergehen

Die Vergehen nach dieser Bestimmung können bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Bemessung erfolgt nach den allgemeinen Regeln und Höchstbeträgen des StGB. Nach Artikel 34 StGB ergibt sich somit eine Höchstbusse von 360 Tagessätzen, was in etwa 1'000’000 Franken entspricht. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft. Im Falle der Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze (vgl. Art. 34 StGB).

Die in Artikel 80 vorgesehene Vergehensnorm lehnt sich an Artikel 87 VAG an. Die in Artikel 92 KVG genannten Vergehenstatbestände werden grösstenteils nicht übernommen. Nur der in Artikel 92 Buchstabe c KVG genannte Vergehenstatbestand wird in Artikel 81 Absatz 1 (als Bst. e) integriert und bildet somit neu einen der Übertretungstatbestände. Die neuen Vergehenstatbestände werden somit auf der Basis von Artikel 87 VAG den neuen sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten angepasst. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vergehensnorm von Artikel 80 somit insbesondere neue aufsichtsrechtlich relevante Tatbestände von einer gewissen Schwere, wie etwa die Verminderung des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung berücksichtigt.

Es ist nicht vorgesehen, dass bei Artikel 80 die juristischen Personen bestraft werden sollen bzw. können. Allerdings wird nach Artikel 102 StGB ein Vergehen dem Unternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. In diesem Fall wird nach Artikel 102 StGB das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

Wie in Artikel 79 Absatz 2 ATSG vorgesehen, ist die Strafverfolgung der Vergehen nach diesem Artikel Sache der Kantone.

Artikel 81 Übertretungen

Die vorgesehene Übertretungsnorm übernimmt zum Teil geltendes Recht, berücksichtigt darüber hinaus aber neue aufsichtsrechtlich relevante Tatbestände. Übertretungen gemäss diesem Artikel können bei vorsätzlicher Begehung mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft werden. Die fahrlässige Tatbegehung, für die das Gesetz ein Bussenmaximum von 150'000 Franken vorsieht, ist ebenfalls strafbar. Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10'000 Franken.

Der Absatz 1 übernimmt in den Buchstaben b, f, g und h die Übertretungstatbestände von Artikel 93 KVG. Diese werden ergänzt mit Verstössen gegen neue sich aus dem Gesetz ergebende Pflichten (Art. 81 Abs. 1 Bst. a, c und d). Diese Ergänzung erfolgt in Analogie zu den in Artikel 86 VAG genannten Übertretungstatbeständen.