Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
a) das Gericht anordnen kann, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Grundsätzlich sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte öffentlich, mit Ausnahme der Beratung (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO).
b) das Opfer vor Gericht vernommen werden kann, ohne dort anwesend zu sein, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien.
Vergleiche dazu die Ausführungen zu Artikel 35 Absatz 2 (oben Ziff. 2.7.6).
Die Anforderungen von Artikel 36 der Konvention werden damit erfüllt.
2.8 Kapitel VIII Aufnahme und Aufbewahrung von Daten
2.8.1 Art. 37 Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten über verurteilte Sexualstraftäter
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die Daten über die Identität sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichen und zu speichern, die wegen Straftaten gemäss dieser Konvention verurteilt worden sind (Abs. 1). Zudem haben sie dafür zu sorgen, dass diese Informationen im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei übermittelt werden können (Abs. 3).
Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003150 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und erklärt die DNA-Analyse generell als zulässig zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens (ein Deliktskatalog besteht nicht). Das Gesetz sieht vor, dass zur Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen die DNA-Analyse eingesetzt werden darf, wenn diese Methode erfolgversprechend angewendet werden kann. Das Gesetz gilt ferner für die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen. Die Probenahme, bei lebenden Personen in der Regel ein Wangenschleimhautabstrich, kann von der Polizei im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet werden; weigert sich die betroffene Person, muss eine Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Nur für spezielle Fälle, insbesondere Massenuntersuchungen, ist die Anordnung ausschliesslich einer richterlichen Behörde vorbehalten. Das zuständige Bundesamt kann im Rahmen der Interpol-Zusammenarbeit nach den Artikeln 350 und 352 StGB ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen. Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen für die Probenahme erfüllt sind und die Vergleichbarkeit der DNA-Profile gesichert ist. Für den Austausch kriminalpolizeilicher Informationen sind gemäss Art. 352 StGB
150 DNA-Profil-Gesetz, SR 363.