Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 6 Seiten
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Bst. a FDV) erkundigen. Ist diese oder dieser unter 16 Jahre alt, muss die Anbieterin das Alter registrieren und die Sperrungen gemäss Buchstaben a bis c von Absatz 1 gewährleisten. Bestehen Zweifel am angegebenen Alter, muss sie das Alter anhand eines behördlichen Ausweises überprüfen.
Dieses Vorgehen gilt auch, wenn ein Vertrag über einen bestehenden Anschluss auf Verlangen der Kundin oder des Kunden geändert wird, insbesondere beim Kauf eines neuen Mobiltelefons. Artikel 41 Absatz 2 gilt dagegen nicht für die automatische periodische Verlängerung eines Vertrags nach Ablauf seiner ursprünglichen Dauer.
6/6 Änderung FDV – Erläuternder Bericht