Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 6 Seiten

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Die geänderte Richtlinie legt jedoch keine minimale Übertragungsrate fest, und somit steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Mindestrate je nach nationalen Gegebenheiten zu bestimmen.

Die Europäische Kommission eröffnete im Mai 2010 ein Vernehmlassungsverfahren zur künftigen Grundversorgung im digitalen Zeitalter. Dabei sollte geprüft werden, ob die heute für die Grundversorgung geltenden Bestimmungen aus dem Jahr 2002 anzupassen sind, damit die Bedürfnisse in den nächsten zehn Jahren weiterhin befriedigt werden. Die Frage der Einbindung des Breitbandes in die Grundversorgung war ein zentraler Punkt dieser Vernehmlassung.

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Ausserdem hat sich die EU in der «Digitalen Strategie für Europa» (Digital Agenda for Europe ), einer

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der sieben Initiativen der Strategie Europa 2020 , zum Ziel gesetzt, dass bis 2013 allen Europäerinnen

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und Europäern ein Mindest-Breitband von 1 MBit/s bis 2 Mbit/s Downstream zur Verfügung steht. Mit dieser Strategie soll auch erreicht werden, dass bis 2020 alle Europäerinnen und Europäer einen Zugang zu Verbindungsgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s und mindestens 50% der Haushalte einen Zugang zu Verbindungen von über 100 Mbit/s haben.

Derzeit verfügt neben der Schweiz lediglich Finnland über einen Breitbandanschluss (1 Mbit/s) in der Grundversorgung, und zwar seit dem 1. Juli 2010.

2 Jugendschutz

2.1 Einleitung

In seinem Bericht vom 17. September 2010 in Beantwortung des Postulats 09.3002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats definierte der Bundesrat Massnahmen zur Lösung der auf dem Schweizer Fernmeldemarkt auftretenden Probleme. Die meisten dieser Massnahmen können nur durch Gesetzesänderungen umgesetzt werden. Das gilt grundsätzlich auch für die im Bereich des Konsumenten- und Jugendschutzes in Betracht gezogenen Massnahmen. Artikel 12b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) erteilt dem Bundesrat jedoch umfassende Interventionsbefugnis, indem er ihn beauftragt, die Mehrwertdienste zu regeln, um deren Missbrauch zu verhindern. Es ist auch möglich, eine der im genannten Bericht des Bundesrates vorgesehenen Massnahmen durch eine Änderung von Artikel 41 FDV (Schutz von Minderjährigen) umzusetzen.

2.2 Änderung von Artikel 41 FDV

Die derzeitige Fassung von Artikel 41 FDV verpflichtet die Fernmeldedienstanbieterinnen, für Kundinnen und Kunden oder Benutzerinnen und Benutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten automatisch zu sperren. Die angestrebte Änderung behält diese allgemeine Bestimmung bei (Abs. 1) und verpflichtet gleichzeitig spezifisch die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten sicherzustellen, dass die Person, welche die erbrachten Dienste effektiv nutzt, mindestens 16 Jahre alt ist (Abs. 2).

Konkret muss sich die Anbieterin beim Abschluss eines Mobiltelefonievertrags (Abonnement oder Prepaid-Lösung) bei der vertragsschliessenden Person (Kunde im Sinne von Art. 1 Bst. b FDV) nach dem Alter der hauptsächlichen Benutzerin oder des hauptsächlichen Benutzers (im Sinne von Art. 1

4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine Digitale Agenda für Europa, Brüssel, 19.05.2010, KOM(2010) 245 endgültig und Korrigendum KOM(2010)245 endgültig/2. 5 Mitteilung der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, Brüssel, 03.03.2010, KOM(2010) 2020. 6 Obwohl es keine genaue Angabe zum Schwellenwert gibt, kann von einem Mindest-Breitband zwischen 1 MBits/s und 2 Mbits/s ausgegangen werden (vgl. Ansprache von Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die digitale Gesellschaft, vom 15. September 2010 anlässlich des Nordic Broadband Forum 2010). 5/6 Änderung FDV – Erläuternder Bericht