Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Änderung der Artikel 16 und 22 FDV
Der derzeit geltende Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c FDV verpflichtet die Grundversorgungskonzessionärin zur Bereitstellung eines Breitbandanschlusses. Dieser Anschluss umfasst nicht nur einen festen Netzabschlusspunkt, sondern auch einen Sprachkanal, eine Telefonnummer, einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und einen Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600 Kbit/s vom Netz zum Kundenendgerät (Downstream) und von 100 Kbit/s in umgekehrter Richtung vom Endgerät ins Netz (Upstream).
Heute bieten die Fernmeldedienstanbieterinnen, darunter namentlich die Grundversorgungskonzessionärin, den Privatkunden in den meisten Fällen einen Breitbandanschluss via ADSL (Asymetric Digital Subscriber Line), VDSL (Very high bit-rate DSL) und CATV-Modem (Community Antenna TeleVision oder Kabelfernsehen) an. Die Versorgungsgrade der verschiedenen Netzwerke belaufen sich auf 98% bei ADSL, 75% bei VDSL und 85% beim Kabelnetz.
Die Änderung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c FDV bezweckt eine Erhöhung der Mindestgeschwindigkeit des Breitbandanschlusses ab dem ersten Quartal 2012. Das derzeit geltende Ausnah-
1 meregime bliebe unverändert. Die minimale Übertragungsrate würde von 600/100 Kbit/s auf 1 MBbit/s (Downstream) und 100 Kbit/s (Upstream) heraufgesetzt. Eine solche Heraufsetzung der Übertragungsrate wäre weiterhin mit den Zugangstechnologien Satellitenverbindung oder Mobilfunknetz kompatibel. Diese Technologien kommen derzeit zum Einsatz, wenn die erforderliche Mindestrate nicht mit ADSL und VDSL erreicht werden kann. Die technologische Entwicklung und insbesondere die Möglichkeit, einen Breitbandanschluss über Satellitenverbindung oder Mobilfunknetz (HSPDA High Speed Downlink Packet Access) anzubieten, sind wichtig, damit der gesamten Bevölkerung höhere Mindestraten angeboten werden können. Die hier angestrebte Erhöhung der Übertragungsrate hätte zur Folge, dass die Zahl der Anschlüsse, für die das erforderliche Minimum (1 Mbits/s Downstream) heute nicht über ADSL oder VDSL bereitgestellt werden könnte, um etwa 2200 Einheiten steigen würde. Diese Erhöhung würde sich folglich nur sehr beschränkt auf die Kosten der Grundversorgung auswirken. Eine weitere Heraufsetzung der minimalen Übertragungsrate des Breitbandanschlusses wird zu gegebener Zeit geprüft.
Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a FDV muss der Anschluss nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c derzeit von der Grundversorgungskonzessionärin zu einem Preis von höchstens 69 Franken pro Monat (ohne MWST) angeboten werden. Mit der Änderung dieser Bestimmung soll die Preisobergrenze um etwa 20 % auf 55 Franken pro Monat (ohne MWST) gesenkt werden. Eine solche Herabsetzung der Preisobergrenze wirkt sich nicht auf die heute tatsächlich angebotenen Preise aus, da die Grundversorgungskonzessionärin für Anschlüsse mit Übertragungsraten bis 1 MBit/s bereits diesen Betrag verrechnet. Die Grundversorgungskonzessionärin hat ihre diesbezüglichen Preise im August 2008 spontan gesenkt. Die Preisobergrenze für den Breitbandanschluss wird vor Ablauf der an die Swisscom erteilten Grundversorgungskonzession 2008-2017 neu geprüft.
1.4 Initiativen in der Europäischen Union
2
Mit der Änderung der Universaldienstrichtlinie der EU, die am 25. November 2009 verabschiedet wurde und durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 25. Mai 2011 umzusetzen ist, wird es nun für ei-
3 nen Mitgliedstaat möglich, einen Breitband-Internetanschluss in die Grundversorgung aufzunehmen .
1 600 Kbit/s Downstream und 100 Kbit/s Upstream 2 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002, S.51; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG, ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11. 3 Vorher konnte nur ein Schmalband-Internetanschluss (56 Kbits/s) in die Grundversorgung aufgenommen werden und nötigenfalls in deren Rahmen finanziert werden (öffentliche Gelder oder Finanzierung durch den Fernmeldesektor mittels eines Fonds). 4/6 Änderung FDV – Erläuternder Bericht