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Vernehmlassung 2011/56: Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) · 4 Seiten
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916. … Landwirtschaft
3. Abschnitt: Finanzhilfe
Art. 8 Kriterien und Form der Ausrichtung
1Die Finanzhilfe des Bundes wird in Form eines Pauschalbeitrags für die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben ausgerichtet.
2Der Pauschalbeitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt.
3Das BVET schliesst mit dem BGD eine Leistungsvereinbarung auf höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Ziele und der jährliche Höchstbetrag des Pauschalbeitrags festgelegt.
Art. 9 Voraussetzungen
1Der Bund richtet seine Finanzhilfe nur aus, wenn:
a. der BGD Mitgliederbeiträge erhebt;
b. der BGD Dienstleistungen verrechnet, die er im Auftragsverhältnis erbringt, und dafür kostendeckende Tarife aufstellt;
c. die Kantone sich mindestens zu gleichen Teilen wie der Bund an den Kosten des BGD beteiligen.
2Der Anteil eines Kantons bemisst sich nach seinem Anteil an der Summe der erfassten Bienenstände in der Schweiz.
Art. 10 Verfahren
1Der Pauschalbeitrag wird in zwei Teilzahlungen ausgerichtet.
2Die Teilzahlungen richten sich nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung in den vorangegangenen Monaten.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Aufsicht
Art. 11 Zusammenarbeit
Der BGD arbeitet mit dem BVET, den kantonalen Veterinärdiensten, dem Zentrum für Bienenforschung und den Imkervereinen zusammen.
Art. 12 Aufsicht
1Der BGD untersteht der Aufsicht des BVET.
2Das oberste Organ des BGD erstattet dem BVET und den Kantonen jährlich Bericht über die Tätigkeit des BGD, namentlich über die Verwendung der Mittel von Bund und Kantonen.