Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/56: Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) · 4 Seiten

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vom BGD genau verfolgt, relevante Abweichungen meldet er dem BVET und dem Zentrum für

Bienenforschung. So sollen imkerliche Massnahmen, welche Krankheiten begünstigen, früh erkannt werden. Zudem erarbeitet der BGD Präventionsstrategien und Empfehlungen zur Umsetzung von Bekämpfungsmassnahmen. Die Empfehlungen werden dabei vom BGD bei Bedarf veränderten Bedürfnissen angepasst.

Artikel 7 Koordination

Durch die landesweite Tätigkeit des BGD werden Beratungen, Aus- und Weiterbildungen sowie die Umsetzung des Gesundheitskonzepts in der ganzen Schweiz nach den gleichen Massstäben und Kriterien durchgeführt. Dadurch soll ein einheitliches Vorgehen nach den neuesten wissenschaftlichen Grundsätzen der GIP gewährleistet werden.

3. Abschnitt: Finanzhilfe

Es wird von einem Budget für den BGD von jährlich ca. CHF 750‘000 (Lohnkosten für Leiter/In,

Fachexperten/Innen und Regionalberater/Innen, Mieten, Fahrspesen sowie Verwaltungskosten)

ausgegangen. Der Bund soll bis zu 40% der anfallenden Kosten, also CHF 300‘000.-, übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kantone einen mindestens gleich hohen Betrag leisten. Der

Restbetrag von mindestens 20% Prozent muss von der Imkerbranche aufgebracht werden, denn der BGD soll von der Branche mitgetragen und entsprechend auch mitfinanziert werden. Die

Unterstützung des BGD durch den Bund stellt eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) dar. Sowohl Bund wie Kantone haben ein Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des BGD und werden dadurch entlastet.

Artikel 8 Kriterien und Form der Ausrichtung

Die Finanzhilfe des Bundes kann aus Geldzahlungen oder aus direkten Leistungen bestehen (z.B.

Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen durch Fachpersonen des Zentrums für

Bienenforschung). Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben zweckmässig, kostengünstig und mit minimalem Aufwand erfüllt werden, soll die Finanzhilfe pauschal festgesetzt werden (Art. 7 Bst. a und e SuG). Die Pauschalbeiträge werden entrichtet, sofern die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Ziele und Leistungen des BGD erreicht bzw. erbracht wurden. Ebenfalls werden die

Zahlungsmodalitäten sowie der jährliche Höchstbetrag in der Leistungsvereinbarung festgehalten. Die Finanzhilfe des Bundes muss dabei jährlich neu budgetiert und von den Eidgenössischen Räten bewilligt werden.

Die im 2. Abschnitt der Verordnung festgelegten Aufgaben müssen in der Leistungsvereinbarung einzeln quantifiziert werden. Jeder Aufgabe bzw. Leistung wird ein Betrag zugeordnet. Diese Beträge werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 SuG). Nur wenn die Leistung zu 100% erfüllt wurde, wird der volle, der Leistung zugeordnete Pauschalbetrag ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine - eventuell zusätzliche - Kürzung des Beitrags aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 9 Voraussetzungen

Absatz 1: Es soll sichergestellt werden, dass der BGD die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpft (Art. 7 Bst. d SuG). Deshalb muss er zusätzlich finanziert werden durch Mitgliederbeiträge und Entgelte für Dienstleistungen, die er für einzelne Imkerinnen und Imker oder andere Auftraggeber zusätzlich zu seinem Pflichtenheft erbringt. Für diese gesonderten Leistungen erlässt der BGD einen Tarif. Dieser soll klar festlegen, wie viel die einzelnen Leistungen kosten. Insbesondere muss in zweckmässiger Weise festgelegt werden, auf welche Dienstleistungen die BGD-Mitglieder ohne besondere Bezahlung Anrecht haben, welche sie bezahlen müssen und was die Beratung der

Imkerinnen und Imker kostet, die dem BGD nicht angeschlossen sind.

Alle aktiven Imkerinnen und Imker, die Mitglied der Société d’Apiculture Romande oder des Vereins deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde sind, sind automatisch auch Mitglied des BGD. Die Società Ticinese di Apicoltura kann auf Wunsch jederzeit vom BGD aufgenommen werden. Damit würden auch ihre Mitglieder zu Mitgliedern des BGD. Die Mitgliederbeiträge werden über die Landesverbände eingebracht.

Da der BGD auch die kantonalen Vollzugsbehörden erheblich entlastet, sollen die Kantone die Finanzhilfe des Bundes ergänzen und insgesamt mindestens einen gleich hohen Beitrag wie der Bund