Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/56: Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) · 4 Seiten
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aufbringen. Wenn die Kantone einen weniger grossen Anteil als der Bund aufbringen, hat dies zur Folge, dass sich der Bundesbeitrag entsprechend reduziert.
Absatz 2: Die Finanzhilfe der Kantone soll gesamthaft wie diejenige des Bundes ebenfalls 300‘000 CHF betragen. Der Verteilschlüssel für die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Kantone ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der in den einzelnen Kantonen registrierten Bienenstände an der Gesamtsumme aller registrierten Bienenstände in der Schweiz (Art. 18a Absatz 2 der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; SR 916.401).
Artikel 10 Verfahren
Der Pauschalbeitrag wird in zwei Teilzahlungen gemäss den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung ausbezahlt. Die Termine der Teilzahlungen werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Aufsicht
Die in diesem Abschnitt festgehaltenen zusätzlichen Aufgaben des BVET werden im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BVET abgedeckt.
Artikel 11 Zusammenarbeit
Der BGD kann seine Tätigkeit nicht losgelöst von den bestehenden staatlichen und privaten
Strukturen, welche der Seuchenbekämpfung und der Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit dienen, ausüben. Er ist deshalb zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und Personen verpflichtet.
Zweck des BGD ist in erster Linie die Förderung der Gesundheit der Honigbienen in der Schweiz. Die vom BGD angebotenen Leistungen kollidieren deshalb nicht mit Aufgaben der staatlichen
Seuchenbekämpfung. Sollte es trotzdem einmal zu einer Überschneidung kommen, ist der BGD den zuständigen seuchenpolizeilichen Behörden selbstverständlich untergeordnet. Nimmt die
seuchenpolizeiliche Behörde die Hilfe des BGD für Vollzugsaufgaben in Anspruch, gelten die
Vorschriften von Artikel 7 TSG, d.h., die Behörde hat die Aufgaben des BGD genau zu umschreiben und auch abzugelten. Die Mitwirkung des BGD steht dann unter staatlicher Aufsicht und der BGD hat der ihn beauftragenden Behörde Rechenschaft abzulegen. Somit können zwischen dem BGD und den kantonalen seuchenpolizeilichen Organen keine Kompetenzkonflikte entstehen.
Artikel 12 Aufsicht
Das BVET übt die Aufsicht über den BGD aus. Zu diesem Zweck wird dem BGD eine umfassende Auskunftspflicht auferlegt und er wird verpflichtet, dem BVET und den Kantonen jeweils
Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Jahresbudget, Tarife sowie das jährliche und das mittelfristige Tätigkeitsprogramm zuzustellen. Das BVET und die Kantone werden zu allen Sitzungen des obersten Organs des BGD eingeladen und erhalten die Sitzungsunterlagen und –protokolle.
5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 13
Die Geltungsdauer der Verordnung wird auf 8 Jahre befristet. Nach dieser Frist wird überprüft, ob und in welchem Rahmen der BGD die Finanzhilfen des Bundes noch benötigt.