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Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 6 Seiten

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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom… Entwurf 26.08.2011 (Anhörung)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ausschluss

(Art. 21 BZG)

1Von der Schutzdienstleistung ausgeschlossen werden kann, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen oder zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagessätzen verurteilt worden ist.

2Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird.

3Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4

1Anspruch auf Sold besteht für:

a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 und 27a des Gesetzes;

4Schutzdienstleistungen, die aufgrund derselben Bestimmung des Gesetzes erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.

Art. 6a Aufgebot für Einsätze

(Art. 27 und 27a BZG)

Es dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 des Gesetzes absolviert haben.

Art. 7 Sachüberschrift

Einrückungspflicht

(Art. 27, 27a und 38 BZG)

Art. 9 Sachüberschrift

Verschiebung von Ausbildungsdiensten

Art. 13 Datenbekanntgabe

Das Bundesamt stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten des zentralen Zivilschutz-Informationssystems (ZEZIS) zur Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 13a

2a. Kapitel: Grundausbildung von eingebürgerten Personen

(Art. 33 BZG)

Art. 13a

Personen, die nach Vollendung des 26. Altersjahrs eingebürgert wurden, absolvieren die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung.

1 SR 520.11

2011–......