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Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 6 Seiten
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3. Abschnitt: Ausbildungen des Bundes
Art. 40j Beurteilung
Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als Kadermitglied, Spezialist oder Spezialistin beurteilt.
Art. 40k Bekanntgabe der Beurteilung
Das Bundesamt stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40j zur Verfügung.
II
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4bis
Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschut-
zes
4bisAngehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Bst. f
2Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
f. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
Art. 11 Abs. 2 Bst. b
2Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:
b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
Art. 14 Abs. 1 Bst. bbis
1Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):
bbis. für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;
Art. 23 Abs. 5
5Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.
Art. 25 Abs. 1
1Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.
Anhang 2 Ziffer 11bis
11bis. Stäbe Bundesrat