Vorlage

Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

c. weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.

Art. 26 Abs. 1 und 2

1Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben unter Vorbehalt von Absatz 3 ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.

2Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des Bundesamtes auszurüsten.

Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und c

2Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes bewilligen, wenn:

b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;

c. ein Schutzplatzüberangebot besteht und die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Art. 30 Art, Grösse, Bedarf und Verwendung von Schutzanlagen

(Art. 50 BZG)

Das Bundesamt legt den Bedarf an Schutzanlagen sowie deren Art, Grösse und Verwendung fest und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 38 Sachüberschrift

Unterhalt

(Art. 48a BZG)

Art. 39a Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren, Schutzräumen oder Schutzanlagen

(Art. 42, 49 und 55 BZG)

1Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages sowohl Abschreibungen an Gebäuden als auch Wertsteigerungen des Landes angemessen berücksichtigt.

2Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen berücksichtigt.

Gliederungstitel vor Art. 40a

1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem

(Art. 72 Abs. 1 BZG)

Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten

In Anhang 1 ist aufgeführt, welche Daten im ZEZIS erfasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 40f

2. Abschnitt: Veranstaltungsadministratorsystem

(Art. 72 Abs. 1bisBZG)

Art. 40f Verantwortliches Organ

Das Bundesamt betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.

Art. 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten

In Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministratorsystem erfasst werden.

Art. 40h Datenbeschaffung

Das Bundesamt beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.

Art. 40i Datenaufbewahrung

Die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 40j