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Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 6 Seiten

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Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes

(Art. 43 BZG)

1Das Bundesamt ist für die Beschaffung und den Ersatz des Materials nach Artikel 43 des Gesetzes zuständig. Es erlässt die nötigen Weisungen.

2Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.

3Das vom Bundesamt finanzierte und ausgelieferte Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

4Das Bundesamt verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.

5Standardisiertes Material umfasst:

a. das ABC-Schutzmaterial;

b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Material.

Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone

(Art. 43a BZG)

Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Material, das im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt.

Art. 15

Aufgehoben

Art. 16

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. a, Abs. 5 und Abs. 6

1Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;

5Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten.

6Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1‘000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c

b. Aufgehoben

c. Aufgehoben

Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus

(Art. 47 Abs. 1 BZG)

1Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.

2Für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung und zur Steuerung des Schutzraumbaus legen sie nach den Vorgaben des Bundesamtes ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.

3Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.

Art. 21 Ersatzbeiträge

(Art. 46 BZG)

1Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.

2Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht.

3Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die Erwerberin über.

Art. 22 Abs. 1

1Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfolge zu verwenden für:

a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;

b. die Erneuerung von privaten Schutzräumen;