Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/68: Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Konzeption und Koordination
Entwurf 26. August 2011 (Anhörung)
Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ________________________________________________________
Es werden nur die geänderten Artikel und soweit für das Verständnis erforderlich erläutert.
Zivilschutzverordnung
Art. 3 Ausschluss
Absatz 1: Entsprechend der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde Absatz 1 angepasst. Gemäss Artikel 41 StGB soll das Gericht neu kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten u.a. nur aussprechen, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Durch die Anpassung von Artikel 3 soll der Ausschluss vom Schutzdienst auch bei Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht werden. Ausserdem handelt es sich hier neu um eine "Kann-Vorschrift", folglich muss der Schutzdienstpflichtige nach einer Verurteilung (v.a. bei einer Verurteilung zu einer geringen Freiheits- oder Geldstrafe) nicht zwingend von der Schutzdienstleistung ausgeschlossen werden.
Absatz 2: Die Formulierung "von einem Strafgericht" wurde gestrichen, da heute viele Verfahren mittels Strafbefehl erledigt werden.
Absatz 3: Entsprechend dem heute üblichen Sprachgebrauch im Strafrecht wurde Absatz 3 angepasst: "Strafverbüssung" wurde durch "Vollzug der Strafe" und "bei bedingtem Strafvollzug" wurde durch "bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug" ersetzt.