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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 39

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 3

Artikel: Anlagen zur Brandbekämpfung Ausgabe: Jan. 2013

5 Fest installierte Feuerlöschanlagen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Schiffe der Klassen B, D und E müssen in Maschinen- und Elektroräu-

men (AB zu Art. 22 Ziff. 3.21 und 3.22) über eine fest installierte Feuerlöschanlage verfügen. Für Schiffe der Klasse D bleiben die Regelungen zur Bestandesgarantie nach Art. 57 SBV Abs. 3 und 4 vorbehalten.

5.1.2 Bei Schiffen der Klasse C entscheidet die zuständige Behörde über den

Einbau einer fest installierten Feuerlöschanlage in Maschinen- und Elektroräumen.

5.1.3 Unabhängig von der Schiffsklasse sind in Räumen, in denen Tanks zur

Lagerung besonderer Energieträger aufgestellt sind, mit einer fest installierten Feuerlöschanlage auszurüsten.

5.2 Zulässige Löschmittel

Für den Raumschutz in Maschinen- und Elektroräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:

a. CO2 (Kohlenstoffdioxid)

b. IG – 541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid)

c. FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).

Andere Löschmittel sind nur auf Grund vom Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen zulässig. Die Zulassung kann mit Auflagen an die Einrichtung und Ausrüstung der Löschanlage versehen werden.

5.3 Lüftung, Luftansaugung

5.3.1 Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungs-

kraftmaschinen darf im Brandfall nicht aus Räumen angesaugt werden, die durch fest installierte Feuerlöschanlagen geschützt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.

5.3.2 Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei

Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten. Wird die

Verbrennungsluft im normalen Betrieb aus dem Raum angesaugt, der mit einer fest installierten Feuerlöschanlage geschützt ist, muss bei Auslösung der Löschanlage automatisch auf Aussenluftzufuhr umgeschaltet werden.