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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 39

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 4

Artikel: Anlagen zur Brandbekämpfung Ausgabe: Jan. 2013

5.5 Auslöseeinrichtung

5.5.1 Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.

5.5.2 Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle ausserhalb des zu

schützenden Raumes ausgelöst werden können.

5.5.4 Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so

müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.