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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 39

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 5

Artikel: Anlagen zur Brandbekämpfung Ausgabe: Jan. 2013

5.6 Warnanlage

5.6.1 Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und

optischen Warnanlage versehen sein.

5.6.2 Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslö-

sung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.