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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Instandhaltung zu Art.: 50

Abschnitt: Blatt: 3

Artikel: Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch Ausgabe: Jan. 2013

5 Dampfkesselanlagen

5.2 Die periodischen Prüfungen richten sich nach der EKAS Richtlinie

Druckgeräte (Nr. 6516) und haben zu erfolgen:

a. jährlich Inspektion während des Betriebes

b. alle 2 Jahre Inspektion im Stillstand

c. nach maximal 500 000 km Erweiterte Inspektion im Stillstand Fahrleistung oder 15 Jahre

nach der Inbetriebnahme

Die erweiterte Inspektion im Stillstand ist nach weiteren 350 000 km Fahrleistung oder spätestens nach 12 Jahren, nach grösseren Reparaturen oder auf Weisung der zuständigen Behörde oder die anerkannte Stelle zu wiederholen.

5.3 Der Umfang der erweiterten Inspektion im Stillstand wird durch die

anerkannte Stelle in Absprache mit dem Betreiber der Dampfkesselanlage festgelegt. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der anerkannten Stelle und nach Anhörung des Betreibers der Dampfkesselanlage. Nach Hauptprüfungen sind die Kessel einer Wasserdruckprüfung nach den AB zu Artikel 19 Ziffer 2.2 zu unterziehen. Getrennt vom Kessel sind auch die Hauptdampfleitungen zu prüfen.

Eine Wasserdruckprüfung ist ausserdem durchzuführen:

a. nach jedem Rohrwechsel;

b. nach jeder grösseren Reparatur oder baulichen Änderung;

c. wenn es die Ergebnisse der inneren Prüfung erforderlich machen.

5.4 Über die Ergebnisse der Prüfungen ist von der anerkannten Stelle ein

Bericht für den Betreiber des Kessels auszustellen. Der Bericht ist der zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.